Infos zu Schwangerschaftsabbrüchen

Infos zu Schwangerschaftsabbrüchen

Wann darf ich in Deutschland einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen?

Schwangerschaftsabbrüche sind in Deutschland nicht legal, aber unter bestimmten Bedingungen straffrei. Man kann einen Schwangerschaftsabbruch unter folgenden Bedingungen vornehmen lassen:

  • Erstens, wenn die Schwangerschaft durch eine Straftat, also eine Vergewaltigung zustande gekommen ist (“kriminologische Indikation”).
  • Zweitens, wenn das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren gefährdet ist (“medizinische Indikation”).
  • Drittens, wenn die ungewollt schwangere Person bei einer staatlich anerkannten Beratungsstelle war, dies mit einer Bescheinigung nachweisen kann und die zwölfte Schwangerschaftswoche noch nicht vollendet ist.

Was muss ich tun um eine Schwangerschaft abbrechen zu können? 

Wenn weder eine medizinische noch eine kriminologische Indikation (siehe oben) vorliegt, müssen ungewollt Schwangere eine nach §219 anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle aufsuchen.

Wichtig ist hier, dass diese Stellen auch wirklich den Beratungsschein ausstellen, denn nur mit diesem kann man den Abbruch straffrei vornehmen. Auch einige Ärzt*innen dürfen die Schwangerschaftskonfliktberatung durchführen. In diesem Fall müsste der Abbruch allerdings durch ein*e andere*r Ärzt*in durchgefüht werden.

Um die richtige Beratungsstelle oder den*die richtige*n Ärzt*in zu finden, haben viele Bundesländer Websites eingerichtet auf denen sie Beratungsstellen und Ärzt*innen auflisten und z.B. nach konfessionell und nichtkonfessionell unterscheiden oder informieren, ob die Stellen einen Schein ausstellen oder nicht.

Es lohnt sich, die Websites vorher zu checken, um die für sich selbst richtige Beratung zu finden. Unten findest du einige Links dazu. Während der Corona-Pandemie führen manche Stellen die Beratung telefonisch durch und verschicken den Schein im Anschluss elektronisch oder per Post.

Außerdem muss die Schwangerschaft von einem*r Ärzt*in festgestellt werden. Ein normaler Schwangerschaftstest reicht nicht. Der*die Ärzt*in, der*die die Schwangerschaft festgestellt hat, darf den Abbruch nicht selbst vornehmen.

Nach mindestens drei Tagen Bedenkzeit kann dann der Abbruch bei einer*m Ärzt*in vorgenommen werden. Es braucht also Besuche bei mindestens zwei verschiedenen Ärzt*innen, sowie den Beratungstermin – und das alles bevor die Frist von drei Monaten abgelaufen ist.

In einigen Regionen gibt es sehr wenig Ärzt*innen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen und ungewollt Schwangere müssen mitunter ein ganzes Stück fahren, um ihr Recht auf einen Abbruch in Anspruch nehmen zu können.

Wie wird eine Schwangerschaft abgebrochen?

Es gibt unterschiedliche Methoden eine Schwangerschaft abzubrechen – medikamentös, durch Absaugen oder durch Ausschaben. Welche am geeignetsten ist, kommt vor allem darauf an, wie weit die Schwangerschaft schon fortgeschritten ist.

Der medikamentöse Abbruch:

Dieser Abbruch erfolgt in der Regel über das künstliche Hormon Mifepriston. Es ähnelt dem natürlichen Progesteron, welches zur Entwicklung und zum Erhalt der Schwangerschaft entscheidend beiträgt. Mifepriston blockiert die Wirkung des Progesterons, was dazu führt, dass sich die Gebärmutterschleimhaut ablöst. Es kommt zu einer Blutung, bei der die Plazenta sowie der Embryo ausgestoßen werden.

Ein medikamentöser Abbruch ist nur in der Frühschwangerschaft bis zur 9. Woche möglich und erfolgt in drei Schritten. Mifepriston wird unter Aufsicht des*der Ärzt*in in Tablettenform eingenommen. 1 1⁄2 bis 2 Tage später müssen zusätzlich Hormone, Prostaglandine, in Tablettenform eingenommen oder als Zäpfchen in die Vagina eingeführt werden. Die Prostaglandine lassen die Gebärmutter zusammenziehen, wodurch das Schwangerschaftsgewebe über eine Blutung ausgestoßen werden kann. Bei einer Nachuntersuchung 7-14 Tage später wird per Ultraschall überprüft, ob der Abbruch erfolgreich war.

Mögliche Nebenwirkungen sind Schmerzen durch Krämpfe in der Gebärmuskulatur, wogegen handelsübliche Schmerzmittel helfen. Prostaglandine können weitere leichte Nebenwirkungen wie Übelkeit, Durchfall oder Erbrechen auslösen.

Der Abbruch durch Absaugung:

Die häufigste Methode einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen ist die sogenannte Vakuumaspiration. Der Gebärmutterhals wird über die Vagina aufgedehnt, sodass ein sechs bis zehn Millimeter dünner Schlauch in die Gebärmutter eingeführt werden kann. Darüber wird das Schwangerschaftsgewebe abgesaugt. Dies alles dauert fünf bis zehn Minuten.

Die Absaugmethode wird meistens unter örtlicher Betäubung angewendet. Nach wenigen Stunden Praxis- oder Krankenhausaufenthalt kann die ungewollte schwangere Person in der Regel wieder entlassen werden. Unmittelbar nach dem Eingriff kommt es häufig zu Blutungen und krampfartigen Schmerzen, die starken Menstruationsbeschwerden ähneln.

Komplikationen sind selten, wenn der Eingriff regelgerecht und sorgfältig durchgeführt wird. In seltenen Fällen treten Nachblutungen oder Entzündungen auf, die unkompliziert zu behandeln sind.

Der Abbruch durch Ausschabung/Curettage:

Lange Zeit eine weit verbreitete Methode wird sie mehr und mehr durch die Absaugung ersetzt. Trotzdem wird sie heute in einigen Fällen noch angewendet, meistens, wenn die Absaugung nicht erfolgreich war.

Bei der Ausschabung wird der Gebärmutterhals ebenfalls geweitet, und anschließend ein Löffel in die Gebärmutter eingeführt. Mit diesem wird dann die oberste, innere Schicht, in dem sich auch das Embryonalgewebe befindet, entfernt.

Dieser Eingriff wird in Vollnarkose durchgeführt und ist ebenfalls komplikationsarm.

Was passiert nach einem Abbruch?

Das sogenannte Post-Abortion-Syndrom, wonach Personen, die abgetrieben haben, häufig mit psychischen Belastungen zu kämpfen haben, ist nicht wissenschaftlich belegt. In Befragungen zeigte sich ein Großteil der Betroffenen auch Jahre später noch zufrieden mit der getroffenen Entscheidung.

Was sich jedoch als tatsächliche Belastung herausstellt, ist das gesellschaftliche Stigma, das ihnen entgegenschlägt. Die aktuellen Gesetze mit zusätzlichen Hürden, die einer selbstbestimmte Entscheidung erschweren und die Kriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen tragen dazu bei.

Und wer bezahlt Schwangerschaftsabbrüche?

Bei gesetzlich Versicherten können nur ärztliche Beratung vor dem Abbruch sowie ärztliche Leistungen und Medikamente vor und nach dem Eingriff abgerechnet werden. Der eigentliche Schwangerschaftsabbruch muss selbst bezahlt werden. Es sei denn es liegt eine kriminologische oder medizinische Indikation vor.

Dann werden auch die Kosten für den Abbruch von der Krankenkasse übernommen. Die Kosten belaufen sich auf 200€ bis 570€ je nach Praxis, Methode und Versicherung. Sollte der Abbruch stationär im Krankenhaus vorgenommen werden, muss zusätzlich ein Tagessatz gezahlt werden.

Nur bei sehr geringem Einkommen kann vor dem Abbruch bei der Krankenkasse ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden. Bei Annahme werden die anfallenden Kosten vom jeweiligen Bundesland übernommen.

Weitere Informationen rund um das Thema und zu Ansprechpartner*innen findest Du hier:

https://www.familienplanung.de/no_cache/beratung/beratungsstelle-finden/

https://www.profamilia.de/themen/schwangerschaftsabbruch

https://pro-choice.de/ 

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Unsere politische Forderung: Endlich weg mit §219a!

Wir fordern, dass ungewollt Schwangere endlich freien Zugang zu Informationen über Schwangerschaftsabbrüche bekommen. Denn diese stehen ihnen zu. Ungewollt Schwangere müssen selbstbestimmt und frei über ihren Körper entscheiden können! Dafür brauchen sie jedoch qualifizierte und fundierte Informationen–  frei zugänglich und aus sicheren, medizinischen Quellen. Diese können vor allem Gynäkolog*innen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, zur Verfügung stellen.

Spätestens vor dem Eingriff, müssen Gynäkolog*innen ungewollt Schwangere aufklären. Dann sollten sie es auch schon weiter im Vorfeld auf ihrer Website dürfen! Es ist offensichtlich, dass dieses Informationsverbot nichts weiter als ein Hindernis für ungewollt Schwangere ist.

Zu freiem Zugang und freier Entscheidung gehört für uns auch, dass der Beratungszwang abgeschafft wird, sowie dass die anfallenden Kosten komplett durch die Krankenkassen übernommen werden. Es ist das Recht von ungewollt Schwangeren frei und selbstbestimmt über ihren Körper zu entscheiden und für dieses Recht werden wir weiter kämpfen!

Deswegen fordern wir weiterhin lautstark: Endlich weg mit §218 und §219!

219a verbietet Gynäkolog*innen über Schwangerschaftsabbrüche zu informieren. Darum tun wir es!

Kristina Hänel, Gynäkologin aus Gießen, wurde rechtskräftig wegen Verstoßes gegen §219a StGB verurteilt. Nun steht sie nicht nur finanziell unter hohem Druck, sondern ist auch gezwungen Informationen über Schwangerschaftsabbrüche von ihrer Homepage zu nehmen.

Hänel ist es verboten ungewollt Schwangere zu informieren, obwohl sie eine für Schwangerschaftsabbrüche qualifizierte Ärztin ist. Solange die Gesetzeslage so ist, müssen ungewollt Schwangere lange suchen, bevor sie auf fundierte Informationen stoßen, die die individuelle Entscheidung, ob die Schwangere einen Abbruch vornehmen möchte oder nicht, nicht stigmatisieren. Das ist nicht nur absurd, sondern auch entmündigend und ein Angriff auf das Recht über den eigenen Körper zu bestimmen!

Trotz dem politischen Versprechen und einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2019 hat sich bis heute nichts daran geändert, dass ungewollt Schwangeren das Recht auf Informationen verwehrt wird. §219a stellt „Werbung” für Schwangerschaftsabbrüche unter Strafe. Das aktuellste Urteil in dem Fall ergänzt, dass bereits sachliche Informationen über Abbrüche als Werbung im Sinne des Paragraphen gelten. Informationen über Schwangerschaftsabbrüche sind aber keine Werbung!

Solange Gynäkolog*innen auf ihren Homepages nicht über Schwangerschaftsabbrüche informieren dürfen, werden wir es tun!